Energieeffizienz­gesetz (EnEfG)

voltAsafe von EPS nutzt ein Einsparpotenzial von bis zu 12 %. Somit ist der voltAsafe eine der wirkungsvollsten Einzelmaßnahmen zur Erreichung Ihrer EnEfG-Auflagen.

Das BAFA fördert Energieeffizienz-Anlagen mit 25, 35 oder 45 % der vollständigen Investitionssumme.

Das am 21. September 2023 verabschiedeten Energieeffizienzgesetz (EnEfG) definiert konkrete Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen. Es betrifft unter anderem die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie weitere Vorgaben zu Rechenzentren und Abwärmenutzung.

Gerade die Richtlinien zur Einführung von Management-Systemen sowie zur Umsetzung von Endenergie-Einsparmaßnahmen setzen einen sinnvollen Rahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz in Unternehmen. Beides wirkt sich positiv auf das Klima und die Wirtschaftlichkeit aus.

Energie- oder Umwelt­management-Systeme und Umsetzung von Effizienz­maßnahmen

Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtend (Stichprobenkontrolle). Dies gilt für Unternehmen ab einem Gesamt-Energieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Erreichung des Schwellenwerts).

Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergie-Einsparmaßnahmen erforderlich ab einem Gesamt-Energieverbrauch von 2,5 GWh/a spätestens innerhalb von drei Jahren.
Wirtschaftlichkeitsbewertung nach ValERI wird fester Bestandteil von Management-Systemen und Energieaudits.

Energie­effizienz in Rechenzentren

Neue Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, müssen mindestens einen Anteil von 10 % wiederverwendeter Energie nachweisen. Die Anforderung steigt schrittweise auf 20 % für eine Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2028 an. Eine Schnittstelle zur Wärmeauskopplung ist vom Rechenzentrum betreiber bereitzustellen.

Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE) richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Ist diese vor dem 1. Juli 2026, darf diese maximal 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 1,3 betragen. Für Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, muss ein Wert von maximal 1,2 eingehalten werden.

Verpflichtender Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien für alle Rechenzentren seit dem 1. Januar 2024 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 %.
Die Einrichtung eines Energie- und Umweltmanagement-Systems wird für viele Rechenzentren zur Pflicht. Entscheidend sind Anschlussleistung, Anteil wiederverwendeter Energie und Gesamt-Endenergieverbrauch.

Informations- und Veröffentlichungspflicht für Betreiber von Rechenzentren unter anderem zu Größenklasse, Postleitzahl, Gebäudefläche sowie energetischen Kennzahlen wie Gesamt-Stromverbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien, Energieverbrauchseffektivität und Anteil der wiederverwendeten Energie.

Energieeffizienz-Register für Rechenzentren: Die Informationen aus den Veröffentlichungspflichten werden zudem auf der Plattform PEERDC vom Umweltbundesamt gesammelt.
Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von weniger als 300 kW sind von den obigen Pflichten ausgenommen.

Abwärme

Abwärme ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren.

Weiterhin ist anfallende Abwärme wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei sind auch externe Dritte als mögliche Nutzer der Abwärme einzubeziehen.
Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme gilt für Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch > 2,5 GWh/a.

Auskunftspflicht: Unternehmen sind dazu verpflichtet, Informationen über die bei ihnen anfallende Abwärme, unter anderem zur Leistung, Wärmemenge und Temperaturniveau, auf Anfrage herauszugeben. Zudem sind diese der Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln, welche die Daten auf einer Plattform veröffentlicht.

Wichtige Fristen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Energie- oder Umweltmanagement-Systeme bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet haben. Die Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergie-Einsparmaßnahmen müssen Unternehmen ab einem Gesamt-Energieverbrauch von 2,5 GWh/a binnen drei Jahren erstellen und veröffentlichen.

Betreiber von Rechenzentren müssen bereits ab 2024 50 % und ab 2027 100 % erneuerbare Energien einsetzen. Für neue Rechenzentren gelten je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme unterschiedliche Vorgaben. Besonders relevant ist der 1. Juli 2026, ab dem Mindestwerte für den Anteil wiederverwendeter Energie (Abwärmenutzung) und geringere Vorgaben für die Energieverbrauchseffektivität gelten. Beide Grenzwerte verschärfen sich mit späterer Inbetriebnahme. (Details siehe oben)

Energie­effizienz-Anlagen werden BAFA gefördert

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Das BAFA fördert im Modul 3 nach AGVO Einzelmaßnahmen zur betrieblichen Energieeffizienz.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst die Installation einer Energieeffizienz-Anlage mit 25 % oder 35 % bei KMU!

Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von max. 10 Mio. EUR erhalten einen Zuschuss von 45 %!

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